Ortspolizeiliche Verordnung

der Gemeinde Schömberg vom April 1952
Ein kurzer Einblick in die Zeit Anfang der 50er Jahre in denen es noch ganz andere Probleme gab.
Auszug: (stark verkürzt)

Erster Abschnitt
Schutz des Straßenverkehr gegen Beeinträchtigung

I Einrichtungen an und über öffentlichen Straßen usw.
§1 Bewegliche Sonnendächer müssen mindestens 2,2 m über Gehwegen und 0,6 m vom Straßenrand sein.
§4 Fahnen sind so anzubringen, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. Blumentöpfe müsse an Fenstern so angebracht werden, dass die Gefährdung des Verkehrs ausgeschlossen ist.

II Handel und Gewerbe, Außenwerbung
§15 Außenwerbung
(3) Der Verkehr von Werbefahrzeugen, das Umhertragen und Umherfahren von Plakaten und Bildern, sowie das Aufstellen und Umhergehen von Personen zu Werbezwecken ist nur mit Erlaubnis des Bürgermeisteramtes gestattet.

IV Erhaltung der Reinlichkeit auf öffentlichen Straßen

§16 Das Ausgießen unreiner Flüssigkeiten in Kandeln, Dolen und Wassergräben, sowie das Wegwerfen Speiseresten, Obst (usw) ist verboten.
§17 Verunreinigungen durch Verrichten der Notdurft
ist an Gebäuden, Einfahrten, Hofräumen und auf öffentlichen Straßen verboten.
§18 Füttern von Zugtieren auf öffentlichen Straßen ist nicht erlaubt

§20 Das Ausklopfen von Bettstücken, Decken, Kleidungsstücken usw. an Fenstern zu öffentlichen Straßen ist wegen der Staubentwicklung verboten.

§21 Gegenstände und Stoffe, die schlechte Ausdünstungen verbreiten, dürfen an öffentlichen Straßen, nur gelagert, verarbeitet und befördert werden, wenn ausreichend Schutzverkommen getroffen werden. Das gilt nicht für Dunglegen.

VI Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs …...

§25 Das Aufsetzen von Holzbeigen an öffentlichen Straßen und Plätzen bedarf der Erlaubnis des Bürgermeisters.
§28 Das Rodeln auf öffentlichen Straßen und Wegen ist verboten. (Das haben wir Kinder aber trotzdem gemacht. Überall kann der Bürgermeister nicht sein.)
§35 Entleerung der Abortgruben und Düngestätten

  1. Die Hausbesitzer sind verpflichtet die Gruben rechtzeitig leeren zu lassen.

  2. Die Abfuhr darf nur in dicht geschlossenen Fässern und Wagen erfolgen.

  3. Die Abfuhr von Latrine und übel riechenden Abfällen darf nur zu bestimmten Zeiten stattfinden. (Es folgt die Zeitangabe und die detaillierte Angabe de betreffenden Gebietes.

VII Schutz öffentlicher Leitungsanlagen

§38 Bei Brandfällen sind sämtliche private Leitungen, welche nicht unmittelbar für Löschzwecke benützt werde, geschlossen zu halten. Usw.
§39 Es ist verboten, über Deckeln vom Hydranten, Holzbeigen, Steine, Erden und der dgl. zu lagern.

§41 Die Haushaltsvorstände sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.

Zweiter Abschnitt
Reinigen, Begießen und Betreuen der Straßen

§42 Reinigung öffentlicher Wege

  1. Die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, die Gehwege, Kandeln und Fahrbahnen, letztere bis zur Mitte, zu reinigen

  2. Bei trockener Witterung sind die Gehwege und Fahrbahnen vor dem Kehren mit Wasser zu benetzen, dass kein Staub aufgewirbelt wird.

  3. Der Kehricht ist wegzuschaffen.

§43 Schnee, Glatteis, Reinigung bei Tauwetter

  1. Nach jedem Schneefall, ist der Schnee von den Gehwegen zu entfernen. Der Schnee ist am Rande der Fahrbahn aufzuhäufen.

  2. Bei Glatteis sind die Gehwege unverzüglich mit Sand oder Asche zu bestreuen.

  3. Sobald Wasser gefriert, dürfen Wasserausgüsse, welche auf einen öffentlichen Weg münden, nicht mehr benützt werden,

  4. Bei Eintritt von Tauwetter sind die Gehwege sofort zu reinigen.

Dritter Abschnitt
Erhaltung der Ordnung und Schutz des Eigentums in der Feldmarkung

I Öffentliche Feldwege und Wassergräben

§55 Feldaborte dürfen nur im Abstand von 6m von öffentlichen Feldwegen angelegt werden.
§60 Die öffentlichen Feldwege dienen grundsätzlich nur land- und forstwirtschaftlichen Zwecken.

II Erhaltung des Eigentums auf der Gemarkung

§64 Ohne vorherige Erlaubnis des Grundstücksbesitzer ist jede Nachlese auf fremden Grundstücken untersagt.

§68 Obstbäume im ganzen Gemeindebezirk sind von tierischen und pflanzlichen Schädlingen nach Möglichkeit freizuhalten. Die vom Bürgermeisteramt angeordneten Vorbeugemaßmaßnahmen sind rechtzeitig auszuführen.
§72 Auf oder in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege ist das Töten. Aufbrechen und Abledern von Tieren verboten.

Vierter Abschnitt
Ausübung des ambulanten Straßen- und Hausiergewerbes

§42 Personen, die in der Gemeinde Schömberg ihren Wohnsitz haben, bedürfen der Erlaubnis des Bürgermeisteramts, wenn sie auf öffentlichen Straßen und Plätzen, oder von Haus zu Haus: Waren anbieten wollen. Diese Erlaubnispflicht erstreckt sich nicht auf Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft.

Fünfter Abschnitt
Kehricht Abfuhr

§80 Die Abfuhr des Kehrichts sowie aller Abfälle . Welche sich bei eine gewöhnlichen Haushaltung ergeben (es folgt eine Auflistung) wird durch die Gemeindeverwaltung bewirkt
§82 Die Haushaltsvorstände sind verpflichtet, sich dieser Einrichtung der Gemeinde zu bedienen. (Abfuhrzwang)

Sechster Abschnitt
Schutz der Bevölkerung gegen Belästigung durch Lärm und Rauch

§91 Ruhestörende Verrichtungen

In der Zeit vom 1. April bis 30. September von 21- 60 Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von 19 – 8 Uhr ist jede Verrichtung - auch landwirtschaftlicher und gewerblicher Art-, die geeignet ist die Ruhe zu stören, sowie der Betrieb von Musikapparaten und Lautsprechern außerhalb geschlossener Wohn- und Geschäftsräume verboten. Auch darf während der genannten Zeiten im Freien weder musiziert noch gesungen werden.

§93 Das Ausklopfen von Teppichen, Fellen, Matratzen, usw. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist verboten.
§96 Schutz der Nachtruhe
In Gaststätten und sonstigen öffentliche Gebäuden sind Gesangsvorträge und Musikaufführungen aller Art nach 23 Uhr verboten.

§97 Ungebührliches Schreien, Schimpfen, Lärmen und Peitschenknallen ist verboten.
§98 Während der Zeit der strengen Ruhe- und Liegekur vom 13 – 16 Uhr sind verboten: Es folgt eine lange Liste

Siebter Abschnitt
Erhaltung und Benutzung der öffentlichen Anlagen

§100 Es untersagt:

  1. das Betreten von Wiesen- und Rasenflächen, Blumenbeeten usw. …..

    8. Auf den Anlagewegen mit Fuhrwerken, Kraftwagen, Krafträdern, Schiebekarren usw. zu fahren, sowie zu reiten und Tiere zu treiben.

    9. Der Zutritt und Aufenthalt von Kindern unter 10 Jahren ohne Aufsicht Erwachsener

Achter Abschnitt
Gesundheitsordnung

I Wohnungen

§100 Als Wohn- und Schlafräume sowie Küchen, die Wohnzwecken dienen, dürfen nur Räume benützt werden die dazu baupolizeilich genehmigt sind.
§102 Jede Wohnung soll in der Regel ihren eigene Abort haben. Auf einen Abort dürfen nicht mehr als 2 Haushaltungen angewiesen sein.

II Räume für familienfremde Personen

§107 Die familienfremden Personen, müssen abgesehen von Ehepaaren, nach Geschlecht getrennt in verschiedenen Räumen untergebracht werden. Der Zugang zu den Schlafräumen darf nicht durch die Schlafräume der Familie oder Familienfremden des anderen Geschlechts führen.

III Wohnungen für Kurgäste

§109 Zur Aufnahme von Kurgästen bedarf es der einmaligen Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
§110 Die Zimmer für Kurgäste sollen heizbar und mit einer vom Bett erreichbaren Läutevorrichtung versehen sein.

IV Beaufsichtigung der Wohnungen

§114 Dem Bürgermeister, den Polizeibeamten oder mit einem Ausweis versehenen Personen ist jederzeit das Betreten der der Gesundheitsordnung unterliegenden Räume zu gestatten. (Es folgt eine genaue Beschreibung)
§115 Es ist allen in Schömberg weilenden Personen verboten, in Lokalen, Straßen und Gehwegen auszuspucken, oder Gegenstände wegzuwerfen, die eine Ansteckungsgefahr bergen.

Neunter Abschnitt
Schutz des Friedhofs

§118 - §130 Allgemeine Vorschriften

§119 Der Friedhof ist in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 7 – 21 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 8 – 17 Uhr geöffnet. Außerhalb der Öffnungs- bzw. Besuchszeit ist der Aufenthalt im Friedhof nicht gestattet.

Zehnter Abschnitt
Inkrafttreten

Schömberg, den 19. April 1952
Ortspolizeibehörde: Bürgermeister: gez. Brenner